heute haben wir nochmal alle wichtigen Informationen zum regionalen Hotspot-Lockdown für Sie zusammengefasst:
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Beherbergung von Geschäftsreisenden

Sehr geehrte Gastgeber & Partner,

heute haben wir nochmal alle wichtigen Informationen zum regionalen Hotspot-Lockdown für Sie zusammengefasst:

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1.000, gilt Folgendes:
  • Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt; zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, wobei der Verzehr vor Ort untersagt ist.
  • Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden; hier gilt 3G Plus. Nicht geimpfte und genesene Personen müssen bei der Ankunft und alle 48h einen negativen PCR-Test vorlegen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
  • Achtung, auch Gastgeber unterliegen der 3G-Pflicht: Geimpft, genesen oder ein 24h alter POC-Schnelltest/48h alter PCR-Test.
Geschlossen sind alle Kulturstätten, insbesondere:
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Bühnen und ähnliche Einrichtungen,
  • zoologische und botanische Gärten. 
Verboten sind alle Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen, insbesondere:
  • Freizeitparks und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen; Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
  • Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
  • Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten ist untersagt.
  • Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt.
  • Der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen ist untersagt. 
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 1.000 überschreitet. In diesem Fall finden ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die vorgesehenen Regelungen Anwendung. Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 1.000 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde.

Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(15. BayIfSMV) vom 23. November 2021
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Mit freundlichen Grüßen

Teresa Hallinger
Abteilungsleiterin Destinationsmanagement