Neue Zugangsbeschränkungen für Gastronomie, Beherbergung, Betriebe sowie Pflegeeinrichtungen
Sie sehen keine Bilder? Dann klicken Sie hier.
Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens - gültig ab 15. November

Die Maßnahmen im Überblick:
2G in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben
Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe findet die 2G-Regelung Anwendung. Der Zugang zu diesen Bereichen ist somit nur noch geimpften und genesenen Personen sowie Kindern unter 12 Jahren gestattet. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, erhalten mit einem aktuellen PCR-Test Zutritt zur Einrichtung, wenn der Betreiber dies gestattet. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt, bei denen 2G gilt, müssen wöchentlich zwei PCR-Testungen (oder einen Schnelltest/ Selbsttest unter Aufsicht an jedem Arbeitstag) vornehmen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind.
 
Für bereits angereiste Übernachtungsgäste gilt die bisherige Regelung der "Roten Ampel" vorübergehend bis einschließlich 21.11.2021 weiter. Der Gastgeber kann dabei von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen oder die Verschärfung umgehend umsetzen.
 
3G-Plus für Besucher von Pflegeeinrichtungen
Für Besucher von Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt 3G-Plus. Die Sonderregelung für Schüler und Schülerinnen besteht weiterhin: Diese können Pflegeeinrichtungen ohne aktuellen PCR-Test besuchen. Die Sterbebegleitung ist weiterhin jederzeit zulässig. Die Maskenpflicht für alle Besucher entsprechender Einrichtungen bleibt trotz der Vorlage eines PCR-Tests weiterhin bestehen.
 
3G-Regel für alle Betriebe
In allen Betrieben gilt für Beschäftigte mit Kontakt zu anderen Personen im Rahmen der Tätigkeit die 3G-Regel. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen somit an zwei Tagen pro Woche über einen Schnelltest-Nachweis verfügen. Damit wird die 3G-Regel am Arbeitsplatz auf den ÖPNV, Handel sowie auf Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ausgeweitet.
 
Sind gemäß der 14. BayIfSMV weitergehende Einschränkungen als die 3G-Regelung für die Beschäftigten festgelegt, bleiben diese unberührt.
 
Die Allgemeinverfügung tritt am 15. November 2021 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum Ablauf des 24. November 2021.
 
Auszug aus der Pressemitteilung des Landratsamts Berchtesgadener Land